Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINES
  2. VERTRAGSABSCHLUSS
  3. HONORAR
  4. NEBENKOSTEN
  5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  6. SONDERKOSTEN
  7. AKONTOZAHLUNGEN
  8. ANBOTE und PRÄSENTATIONEN
  9. EIGENTUMSRECHT und URHEBERRECHT
  10. KENNZEICHNUNG
  11. GENEHMIGUNG
  12. TERMINE
  13. GEWÄHRLEISTUNG
  14. HAFTUNG
  15. SCHIEDSGERICHT
  16. INFORMATION
  17. ANZUWENDENDES RECHT
  18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. ALLGEMEINES

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Hafelekar Unternehmensberatung gelten ausschließlich diese, allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Hafelekar Unternehmensberatung ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Von diesen, allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser, allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

Die Angebote der Hafelekar Unternehmensberatung sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Hafelekar Unternehmensberatung gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Hafelekar Unternehmensberatung als angenommen, sofern die Hafelekar Unternehmensberatung nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  1. HONORAR

3.1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Unternehmensberaters und seiner Erfüllungsgehilfen.

Als Basishonorar je Arbeitstag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 aufeinander folgenden Stunden in der Standortgemeinde des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechender Stundensatz herangezogen werden.

Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.

3.2. BERECHNUNG: Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Unternehmensberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung). Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.

Der Unternehmensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine Objektivität zu beeinflussen.

Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.

3.3. ZUSCHLÄGE: Der Unternehmensberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen.

3.3.1. Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit

  • zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr: 60%
  • zwischen 06.00 Uhr und 08.00 Uhr: 30%
  • zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr: 30%
  • an Sonn- und Feiertagen :60%

3.3.2. Leistungen außerhalb Österreichs

  • in europäischen Ländern: 80%
  • außerhalb Europas: 120%

3.3.3. Ausarbeitung von Analysen und Konzepten: 50%

3.3.4. Ausarbeitung von Studien: 60%

3.3.5. Forschungsaufträge: 70%

3.3.6. Erstellung von Gutachten inkl. Befundaufnahme
zur Vorlage bei Behörden, Gerichten, Banken, Förderungsinstitutionen, u.ä.: 100%

3.3.7. Forschungs- und Entwicklungsprogramme
in Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen: 100%

3.3.8. Beiziehung von Angehörigen anderer Kammern
(Rechtsanwälte, Ärzte, Zivilingenieure etc.) im Rahmen eines Beratungsauftrages für die Dauer der Beiziehung; 100%.

3.3.9. Wertanpassung

  • Beratung bei Investitionen (exkl. Immobilien): 3%
  • Immobilien: 1%
  • Geldbeschaffung: 1%
  • Personalbeschaffung: 3 Monatsgehälter

3.4. HONORAR NACH ZEITAUFWAND:

3.4.1. Der Stundensatz bezieht sich auf Leistungen

in der sogenannten Normalarbeitszeit
zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr und
beträgt € 250,00 / Stunde
(das entspricht € 2.000/Arbeitstag)
Die Führung einer Zeitaufschreibung ist obligatorisch und vom Unternehmensberater durchzuführen.

3.4.2. Das Mindesthonorar für eine Intervention außer Haus beträgt den doppelten, um allfällige Zuschläge aufgewerteten Stundensatz.

3.4.3. Bei Leistungen, die über volle Leistungsstunden hinausgehen, wird die jeweils begonnene Halbstunde in Anrechnung gebracht.

3.4.4. Der Stundensatz kommt für alle Unternehmensberater*innen im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten und ähnliche Leistungen werden mit 50% des Normalstundensatzes berechnet.

3.4.5. Leistungen, die automationsunterstützt im Büro des Unternehmensberaters für den Auftraggeber erbracht werden, unterliegen einem Zuschlag zum Stundensatz von 25%; der dazugehörige Materialaufwand wird gesondert unter „Nebenkosten” in Rechnung gestellt.

3.4.6. Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit mit Sätzen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Unternehmensberater selbst zu vertreten sind.

Reise- und Wartezeiten sind nicht für die Zeit der Benützung eines Schlafwagens bzw. der Nächtigung auf Reisen in Ansatz zu bringen.

Reisen erfolgen mit Zustimmung des Auftraggebers; in dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

  1. NEBENKOSTEN

Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Unternehmensberater bei der Durchführung des Auftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

4.1. REISEKOSTEN im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive km-Gelder und Diäten.

Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart.

In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:

  • Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.
  • die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der „Tabelle für Lohnsteuer” berechnet. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
  • Bei Tätigkeiten außerhalb des Beratungsbüros, jedoch im Ortsgebiet seines Standortes, stehen dem Berater als Aufwandsentschädigung 50% des Taggeldes der Gebührenstufe 5 der „Tabelle für Lohnsteuer” zu.
  • Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige „km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten” bzw. die Sätze laut „Tabelle für Lohnsteuer” mit einem Zuschlag von 25% herangezogen.

4.2. BEZÜGLICH Kosten für Telex, Telefon, Telegramm, Telefax etc. gelten als Nachweis die Aufschreibungen des Unternehmensberaters

4.3. STEMPELMARKEN, Gebühren etc.

4.4. VERVIELFÄLTIGUNGEN, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen.

4.5. SIND Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden, erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.

4.6. ZU den Nebenkosten wird, soferne nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 25% zur anteiligen Deckung der Büro-Kosten berechnet.

4.7. SIND zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren ständige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom Auftraggeber beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Unternehmensberater verfügbar, werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20% in Rechnung gestellt.

4.8. DIE Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. JEWEILS zu Beginn und zur Mitte des Monats werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist prompt und ohne jeden Abzug fällig.

5.2. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Hafelekar Unternehmensberatung. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Als Mahnspesen gelten vereinbart:

  1. Mahnung: 20%, 2. Mahnung: 30% und 3. Mahnung: 40% des Normalstundensatzes zuzüglich der Umsatzsteuer.

5.3. DIE Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber separat abgenommen oder verwertet wird.

  1. SONDERKOSTEN

Leistungen, die über den üblichen Umfang der Unternehmensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:

  • Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.
  • Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten – z.B. bei Streitigkeiten – oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite.
  • Herstellung von Modellen, Durchführung von Modellversuchen sowie Laboruntersuchungen u. dgl.
  • Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z.B. Erfolgskontrolle.
  • Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute, z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, soferne die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist.

Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Unternehmensberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonder-Kosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umsatz nach sind Sonderleistungen, soferne sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.

  1. AKONTOZAHLUNGEN

30% der geschätzten Auftragssumme bei Auftragserteilung. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen sind bei Bedarf vor allem bei hohen Nebenkosten – sofern diese nicht direkt vom Auftraggeber abgegolten werden (z.B. Flugtickets u.,.) – zu vereinbaren.

Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, werden 50% des Pauschalbetrages zu Beginn, 40% im Rahmen einer Zwischenabrechnung und der Rest mit Abschluss des Beratungsauftrages in Rechnung gestellt.

  1. ANBOTE und PRÄSENTATIONEN

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Geschäftsanbahnung erstellten Anbote nur zu Auftragszwecken für die Hafelekar Unternehmensberatung Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der Hafelekar Unternehmensberatung an Dritte einer schriftlichen Zustimmung. Eine Haftung der Hafelekar Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Hafelekar Unternehmensberatung ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Hafelekar Unternehmensberatung für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Hafelekar Unternehmensberatung nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Hafelekar Unternehmensberatung; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Hafelekar Unternehmensberatung zurückzustellen.

Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Hafelekar Unternehmensberatung gestalteten Produkte und Werbemitteln verwertet, so ist die Hafelekar Unternehmensberatung berechtigt, die präsentierten ldeen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Hafelekar Unternehmensberatung nicht zulässig.

  1. EIGENTUMSRECHT und URHEBERRECHT

Alle Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung einschließlich jener aus Anboten und Präsentationen, auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Hafelekar Unternehmensberatung und können von der Hafelekar Unternehmensberatung jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Beratungsvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Hafelekar Unternehmensberatung darf der Kunde die Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Beratungsvertrages nutzen.

Änderungen von Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Hafelekar Unternehmensberatung und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

Für die Nutzung von Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Hafelekar Unternehmensberatung erforderlich. Dafür steht der Hafelekar Unternehmensberatung und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Beratungsvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 15% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Produkte und Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.

Für die Nutzung von Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung bzw. von Produkten und Werbemitteln, für die die Hafelekar Unternehmensberatung konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Beratungsvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung der Hafelekar Unternehmensberatung notwendig.

Dafür stehen der Hafelekar Unternehmensberatung nur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Beratungsvergütung, im Regelfall 25 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Beratungsvergütung mehr zu zahlen.

  1. KENNZEICHNUNG

Die Hafelekar Unternehmensberatung ist berechtigt, auf allen erstellten Produkten und Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Hafelekar Unternehmensberatung und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Weiters erklärt sich die Kunde bereit, in die Liste der Referenzen aufgenommen zu werden, die von der Hafelekar Unternehmensberatung zu Werbezwecken verwendet wird.

  1. GENEHMIGUNG

Alle Leistungen der Hafelekar Unternehmensberatung sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Mit der Freigabe gibt der Kunde seine Zustimmung zur Produktion in der vorgelegten Fassung.

Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Beratungsleistungen überprüfen lassen. Die Hafelekar Unternehmensberatung veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

  1. TERMINE

Die Hafelekar Unternehmensberatung bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Hafelekar Unternehmensberatung eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Hafelekar Unternehmensberatung. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Hafelekar Unternehmensberatung. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Hafelekar Unternehmensberatung – entbinden die Hafelekar Unternehmensberatung jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Hafelekar Unternehmensberatung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Hafelekar Unternehmensberatung zu.

Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Hafelekar Unternehmensberatung beruhen.

Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Hafelekar Unternehmensberatung keinerlei Haftung.

  1. HAFTUNG

Die Hafelekar Unternehmensberatung wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Hafelekar Unternehmensberatung vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Hafelekar Unternehmensberatung vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der Hafelekar Unternehmensberatung vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung der Hafelekar Unternehmensberatung für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Hafelekar Unternehmensberatung ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Hafelekar Unternehmensberatung nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Hafelekar Unternehmensberatung selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Hafelekar Unternehmensberatung schad- und klaglos: Der Kunde hat der Hafelekar Unternehmensberatung somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der Hafelekar Unternehmensberatung aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

  1. SCHIEDSGERICHT

Allfällige Streitfragen werden gem,ß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelöst. Wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes vereinbart, so ist dies im Beratungsvertrag anzuführen.

  1. INFORMATION

Es gilt als üblich, dass der Auftraggeber vor, spätestens aber zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch Vorlage und ggf. Zeichnung von den vorliegenden Kalkulationsrichtlinien und ggf. auch von bestehenden Geschäftsbedingungen des Unternehmensberaters nachweislich informiert wird.

  1. ANZUWENDENDES RECHT

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Hafelekar Unternehmensberatung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

  1. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist der Sitz der Hafelekar Unternehmensberatung.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Hafelekar Unternehmensberatung und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird Innsbruck als örtlich und sachlich zuständiges Gericht vereinbart.

Innsbruck, Jänner 2023 (aktualisierte Version)

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